Strafrecht. Besonderer Teil I: Delikte gegen den Einzelnen (Leib und Leben, Freiheit, Ehre, Privatsphäre, Vermögen) (Springer Notes Rechtswissenschaft)
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"Zahlungsfähigkeit" als "innere [sic!] Tatsache" ...!??
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(REAL NAME)    Rezension bezieht sich auf: Strafrecht. Besonderer Teil I (f. Österreich) (Springer Notes Rechtswissenschaft) (Taschenbuch) Neben zahlreichen Stärken, die besagtes Werk von Ordinarius o. Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs (Uni Wien, Juridicum) sowie von der stellvertretenden Institutsvorständin ao. Prof.a Dr.a Susanne Reindl-Krauskopf (ebenfalls Uni Wien, Juridicum) aufweist, sind auch manche Schattenseiten zu tangieren:

- So behaupten die Autoren - betreffend die wichtige Bestimmung des § 146 öStGB ("Betrug") - betreffend das Tatbestandsmerkmal der 'Täuschung' [erg: über Tatsachen] allen Ernstes, dass die Zahlungsfähigkeit (!) eine innere [sic!] Tatsache sei:

"Innere Tatsachen sind zB die Zahlungsfähigkeit [sic!] und Zahlungswilligkeit des Gastes im Wirtshaus." (So, allen Ernstes, Fuchs/Reindl, BT 1, S. 145)...

Ferner: während etwa s.g. RA und ao. Univ.-Prof. DDr. Peter Lewisch in seinem - teils vergriffenen - Werk zum sog 'Besonderen Teil 1' ('BT 1'), welches zB am Juridicum in Wien zwar ausgesondert, am ReSoWi-Zentrum in Graz etwa aber nach wie vor - zu Unrecht? - in der Lehrbuchsammlung (mehrfach) auffindbar ist und von manchen Prüfern (etwa ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold) - teils - durchaus ob mancher beachtlicher Stärken empfohlen wird [sic!], **Abgrenzungen** zu anderen Delikten (Stichwort zB iZm den Vermögensdelikten, wo er dies ausführlich darlegt, siehe zB Lewisch, Besonderer Teil 1, S. 144f) - sehr deutlich - vornimmt, vermisst man dies (über weite Strecken) bei dem ansonsten - ungeachtet dessen - vergleichsweise 'flüssig' geschriebenen Werk von Fuchs/Reindl: bedauerlich und bedenklich, sind doch gerade derlei Fragen durchaus als prüfungsrelavant - spricht man mit zahlreichen Wissenschaftern/innen - zu bezeichnen ...

Überdies: während s.g. RA und ao. Univ.-Prof. DDr. Peter Lewisch (um nicht zu sagen: beispielgebend) deutlich (!) herausstreicht, dass es sich bei dem - durchaus bedeutsamenen - Delikt (etwa) der Veruntreuung (§ 133 öStGB) um ein **Sonderdelikt** handelt, wird dies - zumindest explizit - in dem Werk von Fuchs/Reindl nicht erwähnt - ungeachtet dessen, dass Fuchs (sehr wohl) den (unrechtsrelevanten) Sonderdeliktscharakter besagten Delikts tangiert (vgl. Fuchs, AT 1, 7. Aufl., 35/6 sowie 35/10): studierendenfreundlich? Begrüßenswert?

Stichwort 'Lewisch':
Schlußendlich wäre durchaus begrüßenswert gewesen, hätten die Autoren des Werkes die von Lewisch in seinem Werk gewagte optische Darstellung mancher 'Deliktsfamilien' auch in Betracht gezogen (vgl. die Grafik von s.g. RA und ao. Univ.-Prof. DDr. Peter Lewisch auf S. 141 seines Werkes 'Besonderer Teil 1', Wien, Facultas, 2006, 2. Aufl., iZm "6. Abschnitt: Vermögensdelikte"):
ist dieser (interessante) didaktische (alternative) Zugang (Stichwort zB 'grafische Darstellungen' auch in anderen Rechtsgebieten, zB im Steuerrecht, uU als Lernhilfe?) nicht durchaus bedenkenswert, erwägenswert, ernstlich (als - teilweise ? - Ergänzung) der bisherigen Stoff-Kommunikations-Modi (mit) in Betracht zu ziehen?

Bedauerlicher Weise stellt sich das Werk Fuchs'/Reindls nicht dieser (hoch-)interessanten Herausforderung ...;

Ungeachtet dessen ist zu loben, dass die Autoren sich die Mühe machten, den Lernstoff anhand (zahlreicher Wiederholungs-)Fälle (eindringlich) zu kommunizieren.

Darüberhinaus ist für an medizinstrafrechtlichen Fragestellungen Interessierte ua auch die Behandlung von Fragen sub titulo "Euthanasie und Sterbehilfe" (vgl. Fuchs/Reindl, aa0, S.15-19) die (knappe) Tangierung von Fragen des Patientenverfügungsgesetzes (PAtVG, BGBl 2006/55) als interessant bewertbar, wobei allerdings zu konzedieren ist, dass die Terminologie - mit Blick etwa auf die wichtige und hochinteressante Vorlesung etwa von s.g. ao.Univ.-Prof. Dr. Hannes Schütz (Uni Wien) zum Medizin(kriminal)strafrecht (Titel "Strafrecht und Heilberufe"), welche Fuchs/Reindl gebrauchen - zumindest aus Sicht von Schütz - als (durchaus, zumindest zT) *veraltet* zu bezeichnen ist (arg "Traditionell Terminologie im Zusammenhang mit "Sterbehilfe"", vgl. Foliensatz zu "Thema 6", "Selbstbestimmtes Sterben/Folien" von s.g. ao. Univ.-Prof. Dr. Hannes Schütz): ... kein Wort hierzu hingegen von Fuchs/Reindl!

Fernerhin:
Was die Prüfung des Delikts der fahrlässigen leichten Körperverletzung (§ 88 Abs 1 öStGB) anbetrifft, so führen die Autoren bezüglich des Fallprüfungsschemas ua die sog 'objektive Sorgfaltswidrigkeit' an und nennen (ua) als einen (mehrere ex ante-)Prüfmaßstäbe ua die sog 'Verkehrsnormen':

wer hofft, außer "zB Schiregeln, Lebensmittelbuch" (vgl. Fuchs/Reindl, aaO, S.21) auch als (wichtige!) Beispiele die sog 'Ö-Normen', die sog 'Jagdregeln' ('Regeln sog 'waidgerechten' Jagens') oder die sog 'leges artis' der medizinischen Heilberufe auch als erwähnenswert für befundend zu sehen, wird enttäuscht, ganz zu schweigen davon, dass Fuchs in seinem Werk zum "AT 1" auch - mit keinem einzigen Worte - auch besagte Ö-Normen, Jagdregeln oder leges artis (der med. Heilberufe) als für erwähnenswert befindet und - überdies - ganz zu schweigen, ob man überhaupt - seien es Fuchs/Reindl in dem hier zu rezensierenden Werk, sei es Fuchs in seinem "AT 1", welcher von Fuchs/Reindl als mit Fuchs'/Reindls Werk zum "BT 1" als "zusammenzulesen" diktioniert wird - von "dem" Lebensmittelbuch schreiben darf! [sic!]

Ungeachtet besagter Schwachpunkte ist das Werk dennoch (im Ergebnis) als eine ('gewisse') Hilfestellung für Studentinnen (und Studenten) zu bezeichnen ...


















Eine Rezension von Ein Kunde
vom 31. Januar 2010
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